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Instruktion Und Ausbildung Der Mitarbeiter

Für mehr Arbeitssicherheit: Instruktion und Ausbildung

Ein MUSS für jeden Arbeitgeber

In der heutigen, schnelllebigen und sich stark verändernden Arbeitswelt spielen das Wissen um die Handhabung von Arbeitsmitteln und das Erkennen von möglichen Gefahren eine immer wichtigere Rolle in der Unfallverhütung. Aber Vorsicht. Eine sogenannte «Schnellbleiche», also etwa das Abgeben von Bedieneranleitungen zum Selbststudium, oder aber eine «Blitzinstruktion» ohne Bezug zum Arbeitsmittel oder zur gefährlichen Tätigkeit, kann rasch zum Unfall führen.

Deshalb hat der Gesetzgeber eine klare Vorstellung, wie die Information und Anleitung der Arbeitnehmer auszusehen hat. Hier der Auszug aus Artikel 6, Absatz 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV): «1. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.»

Schon nur in diesem Artikel wird klar gefordert, dass der Arbeitgeber alle seine eigenen, aber auch die in seinem Betrieb tätigen Leiharbeiter, Temporäre oder Mitarbeiter von Fremdfirmen über die auftretenden Gefahren in Betrieb und die notwendigen sowie vorgesehenen Schutzmassnahmen instruieren muss.

Arbeiten mit besonderen Gefahren

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Werden Arbeiten mit besonderen Gefahren durchgeführt, so erhöht sich der Instruktions- und Ausbildungsaufwand für den Arbeitgeber. Im Artikel 8, Absatz 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) werden Vorkehrungen bei Arbeiten mit besonderen Gefahren klar erläutert:
«1. Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.»

Minimale Inhalte zur Instruktion und Ausbildung der Arbeitnehmer

Allgemeine Instruktion, Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeiten sollten folgende Themen abdecken:

Keine Verwendung von Arbeitsmitteln ohne gründliche Instruktion

Eine gründliche Instruktion ist nötig, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benutzen. Die Instruktion muss sich auf die Bedienungs- und
Betriebsanleitung des Herstellers stützen und in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.
Bei der Instruktion des Arbeitsmittels muss klar auf die:

Dabei sollte diese Instruktion immer am oder mit dem Arbeitsmittel erfolgen.

Dokumentationspflicht beachten

Als Arbeitgeber sollte ich unbedingt alle erteilten Instruktionen und Anleitungen dokumentieren. Im
Schadensfall kann dies essenziell sein.
Aus dieser Dokumentation muss mindestens ersichtlich sein: wer, von wem, wann und worüber
instruiert worden ist.
Die Dokumentation, respektive der Nachweis, kann als Papierdokument erstellt werden. Dies
erfordert allerdings einen höheren administrativen Aufwand als eine elektronische Lösung.

Ausbildungen und Befähigungen der Mitarbeitenden sicherstellen

Beauftragen sie als Arbeitgeber niemals Tätigkeiten mit besonderen Gefahren an Mitarbeitenden:
Welcher der Aufgabe wegen mangelnder Ausbildung sowie physischer oder psychischer Eignung nicht gewachsen sind.
Es muss daher immer überprüft werden, ob die für die betreffenden Tätigkeiten vorgesehenen Personen geeignet sind. Ob sie mit dem Arbeitsmittel sicher arbeiten können und ob sie die Instruktion richtig verstanden haben.

Wenn die auszuführenden Arbeiten mit besonderen Gefahren verbunden sind (z. B. Führen von Staplern, Arbeiten mit der Motorsäge, Umgang mit Gefahrstoffen usw.), ist oft eine Ausbildung zur Verwendung von Arbeitsmitteln oder Stoffen notwendig.
Hier eine kleine Aufzählung von speziellen Ausbildungen, welche bei vielen Tätigkeiten oft nicht berücksichtigt werden:

Für die Kranführerausbildung (Turmdrehkräne und Fahrzeugkrane) gelten die besonderen Bestimmungen der Kranverordnung vom 27. September 1999 (SR832.312.15) und der EKAS-Richtlinie 6510.

Nachweis der Befähigung

Dokumentieren Sie als Arbeitgeber alle speziellen Ausbildungen ihrer Mitarbeitenden und fügen Sie diese in einem Mitarbeiterprofil zusammen. So hat ein Arbeitgeber immer die Übersicht über die Befähigungen der einzelnen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen.
Wenn sie als Arbeitgeber eine digitale Lösung wie safely verwenden möchten, so werden aufgrund der eingetragenen Ausbildungen auch gleich die Befähigungen ins Profil übertragen. Mit einem einfachen «Knopfdruck» können sie dann ein PDF mit dem Profil des Mitarbeitenden generieren und dies als Nachweis dem Kunden oder bei Ausschreibungen beilegen.

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